Allgemeine Geschäftsbedingungen
von Georg Seissiger Veranstaltungstechnik Stand 01.10.2011
§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen Georg Seissiger Veranstaltungstechnik und seinen Vertragspartnern, die Sach- und Dienstleistungen von Georg Seissiger Veranstaltungstechnik in Anspruch nehmen, Kunden genannt. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote von Georg Seissiger Veranstaltungstechnik sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden sowie die Auftragsbestätigung durch Georg Seissiger Veranstaltungstechnik bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen (Telefax mit Sendebericht) Form.
2. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Abholung und endet mit dem Tage der Rückgabe der gemieteten Geräte. Ein Tagesmietpreis bezieht sich auf eine Mietdauer von 24 Stunden. Ein angebrochener Tag wird als voller Tag berechnet.
§ 3 Gewährleistung und Haftung
Georg Seissiger Veranstaltungstechnik verpflichtet sich, die Mietsache funktionsfähig zu übergeben und für die Dauer der Mietzeit zu überlassen. Die Übergabe erfolgt im Lager von Georg Seissiger Veranstaltungstechnik. Eine Anlieferung erfolgt gegen Berechnung der Kosten und auf Gefahr des Kunden. Georg Seissiger Veranstaltungstechnik ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
§ 4 Pflichten des Kunden
1. Der Kunde ist verpflichtet, sich bei Übernahme bzw. vor Versand der gemieteten Geräte von deren Vollständigkeit und richtiger Funktion zu überzeugen. Die Übernahme durch den Kunden oder Transporteur gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustandes und der Vollständigkeit der Geräte.
2. Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und darf ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsachen berechtigt Georg Seissiger Veranstaltungstechnik zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Mietvertrages.
3. Der Kunde hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlagen Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunden einzustehen. Wird die Mietsache unbrauchbar, ohne das der Kunden den Mangel zu vertreten hat, so ist der Kunde verpflichtet, Georg Seissiger Veranstaltungstechnik den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde sichert Georg Seissiger Veranstaltungstechnik zu, die Geräte in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Der Kunde haftet für Beschädigungen, Verluste und ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Leuchtmittel oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Kunde den üblichen Marktpreis zu erstatten.
4. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so ist Georg Seissiger Veranstaltungstechnik hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall beginnt mit dem Zeitpunkt des vereinbarten Endes der alten Mietperiode eine neue Mietperiode. Der Mietpreis für diese Mietperiode ist der jeweils aktuelle Listenpreis. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, Georg Seissiger Veranstaltungstechnik den nachweisbar durch die Überschreitung des Rückgabetermins entstandenen Schaden zu ersetzen.
§ 5 Gewährleistungsansprüche des Kunden
Die Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, das der Kunde die Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der Mietsache bei Übernahme gem. § 4, Ziffer 1, überprüft hat und der Mangel der Mietsache unverzüglich nach der Feststellung mitgeteilt wurde. Liegt ein Mangel vor, so ist Georg Seissiger Veranstaltungstechnik nach eigener Wahl zum Austausch oder zur Reparatur berechtigt. Ist Georg Seissiger Veranstaltungstechnik zum Austausch oder zur
Reparatur nicht rechtzeitig in der Lage, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, bezüglich der mangelhaften Mietsache vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Mietpreises zu verlangen. Gewährleistungsansprüche des Kunden im Übrigen sind ausgeschlossen.
§ 6 Untervermietung/Weitergabe
Eine Untervermietung oder Weitergabe der Geräte aus dem Gewahrsam des Kunden ist dem Kunden nicht gestattet. Erfolgt dennoch eine Untervermietung oder eine unzulässige Weitergabe an Dritte, ist Georg Seissiger Veranstaltungstechnik berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Mietvertrag zu kündigen.
§ 7 Veranstaltungen
Wird zwischen den Parteien für eine Veranstaltung vereinbart, dass Georg Seissiger Veranstaltungstechnik die Funktion der Mietsachen überwacht, hat Georg Seissiger Veranstaltungstechnik die hierfür erforderlichen Rechte. Insbesondere
1. kann Georg Seissiger Veranstaltungstechnik die Anlage abschalten oder auch ggf. abbauen, wenn für die körperliche Unversehrtheit der anwesenden Personen eine Gefahr besteht oder wenn bei Open Air Veranstaltungen durch das Wetter die Anlage gefährdet wird.
2. Georg Seissiger Veranstaltungstechnik kann die Anlage abschalten, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlage gefährden. Wird gemäß den vorstehenden oder ähnlichen Voraussetzungen die Anlage abgeschaltet oder abgebaut, ist der Kunden nicht berechtigt, deshalb Schadenersatzansprüche
irgendwelcher Art, gegen Georg Seissiger Veranstaltungstechnik herzuleiten.
3. können unsere Beschallungsanlagen Pegel produzieren, die zu Hörschäden beim Publikum führen können. Nach DIN 15 905 Teil 5 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren.
§ 8 Schadensersatz
1. Der Haftungssausschluss gilt auch für die Schadensersatzansprüche des Kunden, so für Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt für jegliche Art von Folgeschäden; ausgenommen vom Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von Georg Seissiger Veranstaltungstechnik beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von Georg Seissiger Veranstaltungstechnik ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von Georg Seissiger Veranstaltungstechnik.
2. Bei der Vermietung von technisch aufwendigen Geräten (wie z.B. Videoprojektoren, Farbwechslern, computergesteuerten Scheinwerfern usw.) ohne Fachpersonal von Georg Seissiger Veranstaltungstechnik wird grundsätzlich keine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion übernommen. Dem Kunde obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweislast für Schadensgrund und -höhe.
3. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Kunde für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV und der VDE zu sorgen. Ferner ist das Mietmaterial grundsätzlich nur bestimmungsgemäß einzusetzen. Sollten Unklarheiten oder Zweifel über den bestimmungsgemäßen Einsatz bestehen, muss ein Sachkundiger befragt werden. Ansonsten gelten alle unter §5 genannten Haftungsbeschränkungen.
§ 9 Versicherung
Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist Georg Seissiger Veranstaltungstechnik auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden übernimmt Georg Seissiger Veranstaltungstechnik die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.
§ 10 Preise / Zahlungen
1. Preise und Zahlungsmodalitäten werden für jeden Vorgang gesondert vereinbart. Sollte dies nicht geschehen sein, gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste ohne Abzüge. Die Zahlung erfolgt in solchen Fällen per Vorauskasse. Georg Seissiger Veranstaltungstechnik behält sich vor, die Preisliste jederzeit und ohne Ankündigung zu verändern.
2. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 90 Tagen vor Veranstaltungs- oder lnstallationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 40% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.
3. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 30 Tagen vor Veranstaltungs- oder lnstallationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 60% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.
4. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 10 Tagen vor Veranstaltungs- oder lnstallationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 80% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.
5. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 3 Tagen vor Veranstaltungs- oder lnstallationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte
storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 100% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.
6. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden kann Georg Seissiger Veranstaltungstechnik ohne besonderen Nachweis, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz in Rechnung stellen. Sonstige Ansprüche von Georg Seissiger Veranstaltungstechnik bleiben unberührt.
7. Der Kunde kann nur dann Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn dies unstrittig oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Handelsware und Verbrauchsmaterial steht unter erweitertem Eigentumsvorbehalt und bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von Georg Seissiger Veranstaltungstechnik.
§ 12 Rechte Dritter
Der Kunde hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahme und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, Georg Seissiger Veranstaltungstechnik unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Kunde trägt die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§ 13 Schlussbestimmungen
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Georg Seissiger Veranstaltungstechnik und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Würzburg.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.